Am Wagrain

Aus Baugeschichte

Österreich » Steiermark » Graz » 8050



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47° 1' 37.99" N, 15° 25' 51.35" E


Ehem. Arbeiterwohnhaus

Das Wohnhaus des Pensions-Instituts Am Wagrain 258-260 für die Bediensteten der 1. Grazer Aktienbrauerei wurde 1910 von Friedrich Hoffmann entworfen und istim Stil der Heimatschutzarchitektur gehalten. Ursprünglich gab es ein Pendant auf Nr. 250–252, dieses Gebäude ist aber nicht mehr erhalten. Auf Betreiben von Spar wurde das Haus aus dem Denkmalschutz entlassen, da es durch die Bauten im Industriegelände seinen Charakter verloren hatte.[1]

Kommentare

Das denkmalgeschützte Gebäude war von der Erweiterung des SPAR-Zentrale arg bedrängt worden, über die im Oktober 2019 die "Baunachrichten" informierten. Das Heranrücken an das denkmalgeschützte Gebäude führte zu der Frage, wie das genehmigt werden konnte. Knapp vor Weihnachten 2023 wurde ich von einer aufmerksamen Observatorin gefragt, was mit dem Objekt geschehen sein. Ein Lokalaugenschein am 23.12.2023 bestätigte, dass das Areal dem Erdboden gleichgemacht wurde. Am 3.1.2024 erging daher eine Anfrage an das BDA mit dem Ersuchen um Aufklärung.

Laukhardt (Diskussion) 16:11, 5. Jan. 2024 (CET) Die Antwort vom Präsidium in Wien: Hinsichtlich des gegenständlichen Arbeiterwohnhauses haben sich im Zeitablauf wesentliche (auf das Einzeldenkmal bezogene) Aspekte der Denkmalbedeutung entscheidend reduziert, nämlich der städtebauliche Denkmalwert sowie der aus Beziehung und Lage resultierende Denkmalwert des Objekts. Der Dokumentationscharakter des Objektes als Teil der Arbeitersiedlung mit seinen wesentlichen Aspekten zur Siedlungsplanung war aufgrund der fehlenden Referenzen (z.B. Nutzgärten, Bezug zum Außenraum) im zuletzt gegebenen Kontext des Gebäudes nicht mehr nachvollziehbar. Damit waren die Gründe, die seinerzeit zur Unterschutzstellung führten - trotz gewisser baulicher Qualitäten des Objektes - nicht mehr nachvollziehbar und somit die Interessen der Denkmalpflege ganz wesentlich eingeschränkt. Wie Sie wissen, besitzt das Bundesdenkmalamt aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Kompetenz zur Verhinderung einer fixen Bauführung in der Umgebung eines Denkmals.

Laukhardt (Diskussion) 15:28, 28. Feb. 2024 (CET)

Einzelnachweise

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